Gewerbe Anmeldung
Gewerbe Anmeldung
Leistungsbeschreibung
Bei der Gewerbeanmeldung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist zu beachten:
Jeder Gesellschafter muss das Gewerbe einzeln anmelden!
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Eine GbR kann als solche gewerblich tätig werden und muss daher ein Gewerbe anmelden, wenn sie eine auf Dauer angelegte, selbstständige und erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt (§ 1 Abs. 1 GewO – Gewerbeordnung). Die GbR ist folglich nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne des § 14 GewO, sondern Ihre Gesellschafter persönlich.
Gemäß § 14 GewO sind zur Anmeldung des Gewerbes die „Gewerbetreibenden“ verpflichtet. Bei einer GbR sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich Gewerbetreibende, da sie die Geschäfte im Namen der Gesellschaft führen und für deren Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haften (§§ 705 ff. BGB, § 714 BGB i.V.m. § 128 HGB analog). Eine zentrale Anmeldung durch nur einen Gesellschafter ist daher nicht ausreichend.
Bearbeitungsdauer
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr